Satzung des Post SV Bad Kissingen

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Post-Sportverein Bad Kissingen e.V., hat seinen Sitz in
Bad Kissingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kissingen unter der Nummer VR 10057 eingetragen. Der Post-Sportverein Bad Kissingen e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und des Bayerischen Fußballverbandes (BFV).

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung aller durch den BLSV zugelassenen Sportarten, besonders des Fußballsports und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, vor allem der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 2 Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)

1) Der Verein führt als Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b) jugendliche Mitglieder (soweit die Vorschriften der einzelnen Sportverbände nichts anderes vorschreiben zählen Knaben und Mädchen bis zu 18 Jahren als jugendliche Mitglieder).

c) Ehrenmitglieder (sie werden vom erweiterten Vorstand mit einer 2/3- Mehrheit ernannt).

2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der erweiterten Vorstandschaft.

6) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt, der nur für das Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 3 Monate zuvor der Vorstandschaft schriftlich zu erklären ist.
  2. durch Ausschluss,
  • wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  • wegen vereinsschädigendem Verhalten.

Über einen eventuellen Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft durch 2/3-Mehrheit.



§ 3 Verwaltung

1) Der Verein wird durch den erweiterten Vorstand verwaltet. Dieser wird in der bis Ende April jeden zweiten Jahres stattfindenden Generalversammlung neu gewählt. (Ausnahme § 3, Punkt 3). Die Leitung der Geschäfte geht sofort auf den neuen Vorstand über. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Es bedarf dazu der 2/3- Mehrheit des erweiterten Vorstandes.

2) Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Abteilungsleiter Fußball

Zum erweiterten Vorstand gehören außer den Vorgenannten:

Die Leiter der restlichen Abteilungen

Wirtschaftsaussschuß (4 Personen)

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden aus der Reihe der stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Zur Gültigkeit der Wahl ist die bindende Erklärung des zu Wählenden über die Annahme des Amtes erforderlich. Bei Nichtanwesenheit des zu Wählenden muss dessen schriftliches Einverständnis vorliegen. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann ebenfalls bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten gerichtlich und außergerichtlich jeweils den Verein allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Kassenwart nur handeln darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart sollen keines der genannten Ämter zusätzlich übernehmen. Die zusätzliche Übernahme eines anderen Postens in der Vorstandschaft, wie Abteilungsleiter oder im Wirtschaftsausschuss ist jedoch möglich.

Zum Abschluss eines Geschäftsjahres – das vom 1. Januar bis 31. Dezember läuft - erstellt der Kassenwart den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr bis spätestens sechs Wochen nach Jahresende. Nach Prüfung durch die Kassenprüfer und dem erweiterten Vorstand wird der Kassenbericht der General- oder Mitgliederversammlung vorgelegt. Zur General- und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, welcher der Genehmigung der Versammlung bedarf.

Die Verwaltung der Kasse unterliegt der Prüfung zweier von der Generalversammlung auf die Dauer der laufenden Geschäftjahre gewählten Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen.

3) Die einzelnen Abteilungen wählen für Ihre Leitung rechtzeitig vor der Generalversammlung einen Abteilungsleiter. Über die erfolgte Wahl ist ein entsprechendes Wahlprotokoll anzufertigen, welches der Vorstandschaft umgehend bekanntzugeben ist.



§ 4 Versammlungen

Bis Ende April jeden zweiten Jahres findet eine Generalversammlung und im dazwischenliegenden Jahr eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.

Falls notwendig, werden vom erweiterten Vorstand auch außerordentliche Mitgliederversammlungen mit dem Recht einer Generalversammlung einberufen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

a) Generalversammlung: Die Generalversammlung ist vom Vorstand 2 Wochen vorher durch Aushang im Vereinsschaukasten mit Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung einzuberufen.

Die Tagesordnung der Generalversammlung muss enthalten:

  1. Eröffnen durch den Vorsitzenden
  2. Verlesen der Niederschrift und deren Annahme
  3. Bericht des Vorsitzenden
  4. Berichte der Abteilungsleiter
  5. Bericht des Kassenwarts
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Wahl des Versammlungsleiters
  8. Entlastung des erweiterten Vorstandes
  9. Neuwahl des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
  10. Vorlage und Beschlussfassung über den Voranschlag
  11. Anträge und Verschiedenes

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vorher beim erweiterten Vorstand schriftlich einzureichen.

b) Mitgliederversammlung: Soweit erforderlich, finden Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen statt.
Die Anberaumung solcher Versammlungen ist dem erweiterten Vorstand stets so rechtzeitig mitzuteilen, dass er eines oder mehrere Mitglieder zu diesen Versammlungen entsenden kann. Solche Versammlungen können auch vom erweiterten Vorstand einberufen werden. Über erfolgte Versammlungsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; diese ist dem Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden vorzulegen.

c) außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder durch Unterschrift unter Angabe des Zwecks, dies beantragt haben.



§ 5 Haftung

Der Verein haftet in keiner Weise seinen Mitgliedern gegenüber für aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden oder Sachverlusten. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung sowie Verlust von Vereinseigentum ist voller Schadenersatz zu leisten.


§ 6 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind nur in der Generalversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Sie müssen mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Satzungsänderungen können nur von mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.


§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens ¾ der anwesenden, ordentlichen Mitglieder sie beschließen.

Bei eventuellen Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Gläubigern haftet der Verein nur in Höhe des Vereinsvermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Kissingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der kommunalen Jugendarbeit zu verwenden hat.

Bei einer Fusion mit einem anderen Verein wechselt das Vereinsvermögen dann mit in den neuen Verein.



§ 8 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E‐Mail‐Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Geschlecht, Lizenz(en) und Funktion(en) im Verein.

(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3) Auf seiner Homepage berichtet der Verein u. a. auch über Ehrungen und Geburtstage oder Jubiläen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit, deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein auch an andere Print‐ und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen.

(4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 


§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Wirksamwerden der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

 


§ 10 Schlußbestimmung

Vorstehende Neufassung der Satzung tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung und nach Eintragung des Amtsgerichts ins Vereinsregister in Kraft.

 

Bad Kissingen, den 21.04.2017

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